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#Infobeitrag 1: Datenschutz, Bildrechte und Social Media

Nein, wir bringen jetzt keinen kompletten Beitrag zum Thema Datenschutz, denn das würde eine ganze Weile dauern. Aber wir möchten euch zumindest einen kleinen Einblick geben in die rechtliche Situation zum Thema Fotos und Social Media.


Hinweis: wir sind keine Rechtsanwälte, daher sind die Ausführungen in diesem Artikel ohne Gewähr und ersetzen keine Rechtsberatung. Wir stützen uns alleine auf unsere Erkenntnisse aus Nutzungsvereinbarungen der Plattformen sowie Rechtstexten.


Bilder gibt es viele – viele sehr gute und ebenso schlechte. Gerne werden diese vielfach geteilt, kopiert gescreenshotet.

Screenshot – warte mal! Ja, genau, egal wann ihr denkt, dass euer Bild nur für 24h da ist oder ihr in euerer Webseite die Funktion zum Bild speichern ausgeschaltet habt, die Screenshotfunktion macht dies zunichte. Dies ist leider ein Fakt, welchen wir immer beim Posten beachten sollten.

Urheberrecht


Fakt ist: ein Bild, welches ihr aufnehmt gehört immer euch. IMMER, es sei denn, ihr tretet die Rechte ab. Das Ganze fällt unter das Urhebergesetz. Darunter fällt auch jedes Bild, welches ihr mit eurem Smartphone aufnehmt. Das Urhebergesetz schützt die Rechte des Urhebers (Autor, Künstler, Fotograf …) an persönlichen geistigen Schöpfungen, z. B.

– (Fach)Literatur, Arbeitshilfen, Präsentationen, Formulare, Muster

– Film, Fernsehsendung

– Fotografie

– Musik

– Computerprogramm

– Grafik, Logo

– Comicfiguren etc.

Grundsätzlich gilt dies bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers bzw. der Veröffentlichung (bei anonymen Werken).

Also ja, auch wenn ihr tod seid – ihr seid immer noch der Urheber für 70 Jahre (das mit dem Verklagen muss dann nur jemand anderes übernehmen :-))

Was bedeutet das? Jedes Bild, welches ihr erstellt, darf nur von jemand anderem genutzt werden, wenn ihr damit einverstanden seid. Im Umkehrschluss bedeutet dies jedoch auch, ihr dürft ausschließlich Bilder verwenden, wenn diese freigegeben wurden.

Beim Freigeben von Fotos unterscheiden wir in CC- Lizenzen (Creativ Commons).

Dabei wird unterschieden, ob wir das Bild privat oder auch kommerziell verwenden dürfen, ob wir es bearbeiten dürfen und ob wir den Urheber nennen müssen.

Steht ein Bild unter CC0 Lizenz können wir gewissermaßen damit machen, was wir möchten.

Bilder, welche unter CC0 Lizenz stehen, erhalten wir zum Beispiel auf unsplash.com oder pixabay.de. Aber Achtung! Es gab wohl bereits Fälle, in welchen Bilder hier hochgeladen wurden und anschließend doch zur Abmahnung geführt haben. Wir empfehlen euch immer auch einen Screenshot vom Download der Seite zu machen. Sicher ist sicher.

Mehr zu Creativ Commons erhaltet ihr hier: https://creativecommons.org/licenses/?lang=de




Darf ich jede/n fotografieren?


Ihr seid unterwegs und knipst fröhlich vor euch hin und dann seht ihr diese eine Person. Etwas speziell, besonders hübsch oder vielleicht auch witzig und ihr drückt ab. Aber dürft ihr dies eigentlich? Nein! Zumindest nicht, wenn diese Person sich privat bewegt und Zentrum eures Motivs ist.

Denn hier greift das Persönlichkeitsrecht. Dies schützt die Privat- und Intimsphäre (Stichwort „Recht am eigenen Bild“ (§§ 22 f. Kunsturhebergesetz, KUG))

Grundsatz: für Verbreitung/Veröffentlichung von Fotos ist immer Einwilligung der fotografierten Person erforderlich, wenn keine Ausnahme greift …

Ausnahmen sind, wenn das Foto zeitgeschichtliche Bedeutung hat (auch örtlich/regional); Es genügt aber nicht, wenn alleine die Person/en (z. B. Bürgermeister/in) zeitgeschichtlich interessant ist/sind, vielmehr muss das Ereignis mit dieser/n Person/en zeitgeschichtlich von Interesse sein

Beutetet: Unsere Bürgermeisterin besucht ein Vereinsjubiläum – ihr dürft fotografieren.

Unsere Bürgermeisterin kauft privat ein – ihr benötigt ihr Einverständnis.


Eine Ausnahme bilden generell öffentliche Versammlungen, zum Beispiel ein Kunstfestival. Jemand möchte das Kunstwerk fotografieren. Nun springt ihr allerdings direkt davor rum und seid auf dem Bild zu sehen. Der Fotograf kann es dennoch veröffentlichen. Denn für das Motiv war es völlig unerheblich, ob ihr nun davor steht oder Karl-Heinz.


Auf euren Konzertkarten oder ähnlichem gibt es meist einen kleinen Hinweis auf der Rückseite „Auf dieser Veranstaltung werden Bild und Tonaufnahmen angefertigt, mit Betreten des Geländes erklären Sie sich damit einverstanden“. In dem Moment, in dem ihr das Gelände betretet, sagt ihr also Ja zur Veröffentlichung euerer Bilder. Das ist ein bisschen die Friss-oder-stirb-Methode, aber anders bei Großveranstaltungen nicht machbar. Grundlegend sind die meisten Veranstalter jedoch rücksichtsvoll. Solltet ihr euch entdecken und dies nicht wollen, reicht meist eine E-Mail um das entsprechende Bildmaterial entfernen zu lassen.


Ihr seht also, nicht alles ist einfach frei ins Netz zu stellen. Vorher solltet ihr euch immer dieser Punkte und Gesetze bewusst sein.

Ok, ihr seid also Urheber und stellt euer Bild/Video nun auf Instagram, TikTok und Co. Was passiert nun?



Bilder und Social Media



Facebook


Bereits 2014 hat das Landgericht Frankfurt unter dem Aktenzeichen 2–03 S 2/14 (nachzulesen auf: https://www.wbs-law.de/) beschlossen, dass einem Nutzer, die dazugehörige Lizenz übertragen wird, sobald dieser ein Bild oder Grafik über den dem Facebook-Share-Button teilt. Aber Achtung: Hast du nicht die Informationen über den Urheberstand dieses Bildes, kann es dennoch teuer werden. Nicht nur der Erste, welcher den Inhalt eingestellt hat, zahlt im Zweifelsfall dafür. Bereits das ursprünglich hochgeladene Foto muss "rechtmäßig" hochgeladen sein – also nur mit Erlaubnis.

Kurz: Ist der Fotograf oder die abgebildete Person nicht mit dem Nutzen des Ursprungsbildes einverstanden, haben wir mit der Share-Button-Funktion nicht gleichzeitig die Lizenz zur Weiternutzung, geschweige denn der Verbreitung dieses Motivs.

Was sagt eigentlich Facebook zu unseren Fotos?

Unter https://www.facebook.com/legal/proposedsrr/de finden wir folgende Aussage:

Für Inhalte wie Fotos und Videos, die unter die Rechte an geistigem Eigentum (sog. „IP-Inhalte“) fallen, erteilst du uns durch deine Privatsphäre- und App-Einstellungen die folgende Erlaubnis: Du gibst uns eine nicht-exklusive, übertragbare, unterlizenzierbare, gebührenfreie, weltweite Lizenz zur Nutzung jeglicher IP-Inhalte, die du auf oder im Zusammenhang mit Facebook postest („IP-Lizenz“). Diese IP-Lizenz endet, wenn du deine IP-Inhalte oder dein Konto löschst, außer deine Inhalte wurden mit anderen Nutzern geteilt und diese haben die Inhalte nicht gelöscht.


Bedeutet: Jedes geteilte und eigene Bild darf weltweit für jegliche Zwecke genutzt und verbreitet werden – von Facebook! Tja…


Vorsicht mit der Vorschau-Funktion!


Sicherlich habt ihr dies schon einmal selbst erlebt. Ihr teilt einen Beitrag und automatisch erstellt Facebook ein Vorschaubild zu diesem.

Ist dieses Bild urheberrechtlich geschützt, widerspricht das dem Bildrecht und ist somit unzulässig.



Instagram


Was sagt den Instagram zum Thema? Unter https://help.instagram.com/581066165581870 finden wir folgenden Auszug:

Wir beanspruchen nicht das Eigentum an deinen Inhalten, sondern du gewährst uns eine Lizenz, sie zu nutzen. Es ändert sich nichts in Bezug auf deine Rechte an deinen Inhalten. Wir beanspruchen nicht das Eigentum an deinen Inhalten, die du auf dem oder über den Dienst postest. Stattdessen gewährst du uns hiermit, wenn du Inhalte, die durch geistige Eigentumsrechte geschützt sind (wie Fotos oder Videos), auf oder in Verbindung mit unserem Dienst teilst, postest oder hochlädst, eine nicht-exklusive, übertragbare, unterlizenzierbare und weltweite Lizenz, deine Inhalte (gemäß deinen Privatsphäre- und App-Einstellungen) zu hosten, zu verwenden, zu verbreiten, zu modifizieren, auszuführen, zu kopieren, öffentlich vorzuführen oder anzuzeigen, zu übersetzen und abgeleitete Werke davon zu erstellen, damit wir den Instagram-Dienst zur Verfügung stellen können. Du kannst diese Lizenz jederzeit beenden, indem du deine Inhalte oder dein Konto löschst. Inhalte erscheinen allerdings weiterhin, wenn du sie mit anderen Personen geteilt hast und diese sie nicht gelöscht haben. Um mehr darüber zu erfahren, wie wir Informationen verwenden, und wie du deine Inhalte kontrollieren oder löschen kannst, lies bitte die Datenrichtlinie und besuche den Instagram-Hilfebereich.

Wer sich denkt „He, das habe ich doch eben schon mal gelesen!“ Ja, richtig Facebook und Instagram gehören inzwischen zusammen. Damit können beide Netzwerke nun auch gegenseitig auf ihre Bilder zugreifen. Bedeutet: Lädst du ein Bild bei Instagram hoch, erlaubst du auch gleichzeitig Facebook, deine Bilder weiterzuverwenden. Funktioniert übrigens auch andersherum.



Kann ich das Recht zur Weiterverwendung Instagram entziehen?


Ja, wenn du deinen Account vollständig löschst. Ach, und wenn du weißt, wer diesen Inhalt geteilt hat und alle darauf kontrolliert hast, dass auch diese den Inhalt löschen.

Aber, fast vergessen: Instagram hat das Recht, deine geposteten Inhalte zu speichern und zu veröffentlichen – auch wenn dein Account nicht mehr besteht.

können die Netzwerke gegenseitig auf Ihre Bilder zugreifen. Das wiederum heißt: Laden Sie ein Bild bei Instagram hoch, erlauben Sie auch gleichzeitig Facebook Ihre Bilder weiterzuverwenden. Andersherum das selbe: Laden Sie ein Foto bei Facebook hoch, erlauben Sie auch Instagram Ihre Bilder weiterzuverwenden.

Upsi …



TikTok


Ok, TikTok sind eher Kurzclips als Fotos aber dennoch vielleicht für den einen oder anderen relevant. Also, TikTok, wie siehts aus?

(Nachzulesen auf: https://www.tiktok.com/legal/terms-of-use?lang=de)


Als Erstes das Thema Musik, welches bei TikTok eine nicht unbedeutende Rolle spielt. In den Nutzungsvereinbarungen finden wir diese Passage:

IN BEZUG AUF TONAUFNAHMEN (UND DIE DARIN ENTHALTENEN MUSIKALISCHEN WERKE), DIE INNERHALB DER DIENSTE ODER ÜBER DIE DIENSTE ZUR VERFÜGUNG GESTELLT WERDEN, WERDEN IHNEN NACH DIESEN NUTZUNGSBEDINGUNGEN KEINERLEI RECHTE EINGERÄUMT.

Oh! Na, immerhin haben sie es extra in Großbuchstaben geschrieben.


Lange war ja unklar, wie es überhaupt mit der Musiknutzung aussieht. Inzwischen hat TikTok einige Verträge mit Plattenfirmen gemacht. Aber eben als TikTok – nun nehmt ihr euer Video und könnt dieses auf Instagram teilen. Schön, aber spätestens jetzt müsst ihr euch eben selbst um die Lizenz kümmern.


Und weiter:

Sie gewähren uns unwiderruflich eine uneingeschränkte, nicht ausschließliche, gebührenfreie, vollständig übertragbare (einschließlich einer Unterlizenzierung), unbefristete, weltweite und unbegrenzte Lizenz zur Anpassung, Vervielfältigung, Verbreitung, Erstellung von abgeleiteten Werken, Änderung, öffentlichen Aufführung (auch auf der Grundlage, dass sie sich bis zum jeweiligen Publikum fortsetzt), öffentlichen Kommunikation, Bereitstellung, öffentlichen Präsentation und anderweitigen Verwendung und Nutzung des Feedbacks und daraus abgeleiteter Werke. Diese Lizenz gilt für alle Zwecke und ohne Einschränkung. Eine Vergütung ist dafür nicht zu zahlen und es besteht keine Verpflichtung, Sie als Urheber zu nennen. Diese Lizenz umfasst unter anderem Herstellung, Verwendung, Verkauf, Angebot zum Verkauf, Import und Werbung für kommerzielle Produkte und Dienstleistungen, die ganz oder teilweise Feedback enthalten oder verkörpern. Dies gilt unabhängig davon, ob das Feedback in seiner ursprünglichen oder in einer veränderten Form verwendet wird.

Ok, das haben wir inzwischen alle verstanden, was das heißt oder?



… Hach, schöne soziale Medienwelt … na, habt ihr schon eure Accounts gelöscht? ;-)




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